Bei der Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Praxis hat der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 4 und 5 SGB V den Praxisnachfolger unter mehreren Bewerbern nach folgenden Kriterien auszuwählen: berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Dauer der Eintragung in die Warteliste, Wille zur Fortführung der Praxis. Die Praxisfortführung setzt unter anderem voraus, dass der Nachfolger die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln will. Die Bevorzugung eines Bewerbers mit abgeschlossenem Praxisübernahmevertrag gegenüber einem anderen, der (nur) bereit ist, den Verkehrswert für die Praxis zu zahlen, kommt nicht in Betracht. Dagegen ist bei der Nachfolgeregelung deren Zweck, den wirtschaftlichen Wert der Arztpraxis zu erhalten und eine kontinuierliche Versorgung zu gewähren, zusätzlich zur Geeignetheit des Bewerbers zu beachten. Anderenfalls ist die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig. Unbeachtlich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist weiterhin, mit welcher „Zielstrebigkeit“ ein Bewerber sich um eine vertragsärztliche Tätigkeit bemüht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.18 – L 11 KA 86/16
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)