Berlin, 6. Juni 2019 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, „dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren“.
Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass weiterhin einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen Apotheken gelten, und stärkt somit die Arzneimittelpreisverordnung. Dies ist ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG). Mit diesem Gesetz soll die Gültigkeit bundeseinheitlicher Preise auch für ausländische Versender wiederhergestellt werden, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können.“
Die bundesweite Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in allen Apotheken gehört zu den ordnungspolitischen Grundpfeilern des deutschen Gesundheitswesens. Einheitliche Preise sind deshalb wichtig, weil sie eine Übervorteilung der Patienten verhindern, die in Notsituationen – wie bei der Gabe von Antibiotika – weder auf ‚Schnäppchenjagd‘ gehen sollen noch ‚abgezockt‘ werden dürfen. Bundeseinheitliche Preise für rezeptpflichtige Medikamente verhindern auch einen destruktiven Preiswettbewerb zwischen konkurrierenden Apotheken, der letztlich zur Ausdünnung des Apothekennetzes und damit zu schlechterer Patientenversorgung führt.
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)