Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 04.06.2019 (Az.: B 12 R 11/18 R) entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind und daher als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Für das Gericht war entscheidend, dass die betroffenen Honorarärzte in den Krankenhäusern regelmäßig weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert seien. In einem Krankenhaus herrsche ein hoher Grad der Organisation, auf die die betroffenen Honorarärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss haben. Sie müssen sich in der Regel in vorgegebene Strukturen und Abläufe einfügen, als Teil eines arbeitsteilig arbeitenden Teams unter Leitung eines Verantwortlichen. Die hier betroffene Anästhesistin sei auch im Tag-und Bereitschaftsdienst tätig gewesen. Darüber hinaus nutzen Honorarärzte, so das BSG, überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Die Honorarhöhe sei für die Beurteilung nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Indizien und im hiesigen Fall nicht ausschlaggebend.

Anmerkung: Auf Grund der o.g. Entscheidung des BSG wird es zukünftig schwer sein, Honorarärzte tatsächlich aus der Sozialversicherungspflicht herauszunehmen. Die damit zusammenhängenden hohen rückwirkenden Nachzahlungsrisiken sind nicht akzeptabel. Allerdings dürfte es weiterhin durchaus auf den Einzelfall ankommen. Da die Kriterien der Beurteilung des BSG nunmehr bekannt sind, ist es Sache der Vertragspartner, diese entsprechend bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen, um eine Sozialversicherungspflicht u.U. doch auszuschließen.

 

(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)