Nuklearmediziner erhalten seit dem 01.04.2019 leichter eine Genehmigung zur Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungsleistungen. Grundlage für eine Genehmigung sind nunmehr ausschließlich die bestehenden gesetzlichen Vorgaben, wodurch sich der Aufwand für den Antragsteller deutlich reduziert. Mit dem Antrag sind nur noch die behördliche Genehmigung für das einzusetzende Gerät, der Bericht der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Gerätes durch die ärztliche Stelle vorzulegen. Weitere Nachweise oder Gewährleistungserklärungen der Hersteller oder Vertreiber des entsprechenden Gerätes werden nicht mehr benötigt. Die insofern überarbeitete Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gilt seit dem 01.04.2019.
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie:
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)