Kommt es hinsichtlich der Abrechnung für einen ermächtigten Krankenhausarzt zu Streitigkeiten zwischen einem Chefarzt und seiner Arbeitgeberin, kann der Arzt nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Klink klagen. Ein in dem Institut für Nuklearmedizin einer Klinik angestellter Chefarzt erbrachte auf der Grundlage einer durch die Klinik erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung in deren Räumlichkeiten über eine Ermächtigung kassenärztliche Leistungen. Das Honorar zog die Klinik für den Arzt bei der KV ein. Diese rügte das Vorgehen des Arztes und forderte Honorarzahlungen in Höhe von 342.000 € zurück. Nach erfolgloser Klage des Arztes gegen die KV verlangte er von der Klinik die Freistellung von der Rückzahlungsforderung und den Verfahrenskosten. Die Klinik lehnte die Zahlung ab, woraufhin der Arzt sie vor dem Arbeitsgericht verklagte. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 ArbGG für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig, die aus dem Arbeitsverhältnis herrühren. Dies treffe auf den Chefarzt nicht zu, entschied das Gericht. Die Streitigkeit rühre nicht aus dem bilateralen Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Dreiecksverhältnis zwischen dem ermächtigten Arzt, der KV als Honorarschuldnerin und der Klinik als Einzugsberechtigter. Die Streitigkeit stehe mit dem Arbeitsverhältnis auch nicht in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen sei in § 120 SGB V abschließend geregelt, sodass kein Raum für individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bleibe.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2018 – 3 Ta 20/18
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)