Das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.10.2019, B 6 KA 9/18 R) hat im Zusammenhang mit einer von der KV durchgeführten Plausibilitätsprüfung der Abrechnung eines MVZ auf der Grundlage von Quartalszeitprofilen und anschließender Honorarkürzung nunmehr entschieden, das auch die interne genehmigungsfreie Vertretung der in dem MVZ beschäftigten Ärzte bei Krankheit, Urlaub usw., in analoger Anwendung des § 32 Ärzte-ZV, den dort geregelten zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Dies wirkt sich insbesondere bei in Teilzeit angestellten Ärzten insofern aus, dass die in der Anstellungsgenehmigung zugrunde gelegten Wochen- bzw. Quartals-Arbeitszeiten nur maximal in drei Monaten innerhalb von 12 Monaten überschritten werden dürfen. Darüber hinausgehende Überschreitungen der Wochen- bzw. Quartalsarbeitszeiten können einer Honorarkürzung unterzogen werden. Allerdings hat das BSG auch entschieden, dass die bei Halbtagsstellen bisher mit 260 Sunden angegebene Quartalsarbeitszeit, ab deren Überschreitung Honorarkürzungen stattfinden können – im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Vertragsärzten und angestellten Ärzten (§ 106 d Absatz 2 Satz 2 SGB V i.V.m. § 8 Absatz 4 Satz 2 AbrPr-RL 2018) – auf 390 Stunden zu erhöhen ist. Diese Stundenzahl sei dann Basis für die genehmigungsfreie, drei monatige Erhöhung der Quartalsarbeitszeit im Zusammenhang mit der Vertretung innerhalb des MVZ, ab der Honorarkürzungen erfolgen können. Es ist folglich darauf zu achten, dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Arbeitszeit für einen längeren Zeitraum als 3 Monate auch bei Vertretungen innerhalb eines MVZ oder einer BAG der Genehmigung des Zulassungsausschusses bedürfen. (Quelle: ZMGR, 03/2020, S. 168 ff.)