Das VG Hamburg hat den Widerruf der Approbation eines Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs mit der Begründung aufgehoben, dass sein strafrechtlich geahndetes Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit begründet. Der Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses hatte über einen längeren Zeitraum in eigenem Namen bei der KV Rechnungen zu Leistungen eingereicht, die nicht von ihm persönlich, sondern von nachgeordneten Ärzten bzw. seiner Abteilung erbracht worden waren. Es erging ein Strafbefehl wegen Betrugs in 15 Fällen mit der Festsetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldbuße in Höhe von 100.000 €. Die Ärztekammer Hamburg sah von einer Sanktionierung des Klägers wegen berufsrechtlicher Verfehlungen ab. Allerdings widerrief die Freie und Hansestadt Hamburg die Approbation des Arztes. Dessen hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Für das VG bestand im Ergebnis kein Grund, an der Integrität des Chefarztes zu zweifeln. Zwar habe er sich eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei aber weder von Gewinnstreben noch von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der KV nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.
Verwaltungsgericht Hamburg , Urteil vom 23.01.2019 – 17 K 4618/18
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)