Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken veröffentlicht. Danach soll zum Beispiel die freie Apothekenwahl der Patienten auch für die Einlösung elektronischer Rezepte gelten. Nach der Apothekenbetriebsordnung soll die Arzneimittelabgabe mittels Automaten unzulässig sein – es sei denn, der Automat dient lediglich der Abholung zuvor bestellter Präparate. Botendienste und Arzneimittelversandhandel sollen künftig nachweisen, dass beim Transport temperaturempfindlicher Produkte die Kühlkette nicht unterbrochen wurde. Regelungen für einen einheitlichen Abgabepreis bei RX-Arzneimitteln sollen künftig unter das SGB V fallen. Die Einhaltung der Arzneimittelpreisverordnung soll Basis für die Erstattungsfähigkeit bei GKV-Patienten sein. Selbstzahler sollen Boni und Rabatte erhalten dürfen, sofern sie sie gegenüber den Kostenträgern ausweisen. Das Abspracheverbot zwischen Ärzten und Apothekern soll auf ausländische Apotheken erweitert werden, um die freie Apothekenwahl zu erhalten. Ärzte soll künftig die Ausstellung von Rezepten für chronisch Kranke möglich sein, auf die das Medikament bis zu dreimal abgegeben werden kann. In regionalen Modellprojekten sollen Apotheker eine Grippeimpfung in der Apotheke durchführen dürfen. 150 Mio. € sollen für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, etwa Medikationsanalysen, zur Verfügung gestellt werden.
Referentenentwurf vom 08.04.2019:
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)