Gewährt eine Internet-Apotheke Privatpatienten bei der Einreichung eines Rezepts einen Bonus, der nicht auf den Kaufpreis für das rezeptpflichtige Medikament, sondern in dem Fall, dass der Kunde später ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament erwirbt, auf dessen Kaufpreis verrechnet wird, so stellt dieser Bonus keinen Preisnachlass auf die Ausgangsbestellung des rezeptpflichtigen Medikaments dar. Er mindert daher nicht den diesbezüglichen Erstattungsanspruch des Kunden gegen seine private Krankenversicherung. Auch eine entsprechende Werbung der Apotheke ist rechtmäßig.
Wirbt eine Internet-Apotheke allerdings mit der Bezeichnung „Die Rezept-Apotheke“, handelt es sich dabei um nach § 5 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 UWG unzulässige irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Denn grundsätzlich ist jede Apotheke verpflichtet, Rezepte entgegenzunehmen. Durch die Bewerbung als „Rezept-Apotheke“ wird der falsche Eindruck erweckt, die Apotheke biete im Zusammenhang mit der Einlösung eines Rezeptes besondere Leistungen an, die es in anderen Apotheken nicht gibt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 – 2 U 26/18
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)